Laut einer Mitteilung des Bundesarbeitsministeriums an den Ausschuss für Arbeit und Soziales steht arbeitssuchenden Zuwanderern aus EU-Mitgliedsstaaten in Deutschland durchaus ein Anspruch auf Sozialhilfe zu.
Das berichtet die “Welt“ in ihrer Freitagsausgabe. So sei zwar vonseiten der Bundesregierung im Dezember 2012 ein Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) eingelegt worden, weshalb EU-Zuwanderer in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts keinen Anspruch mehr auf Leistungen im Sinne des SGB II (ALG II, Sozialgeld) haben. Auf diese Art und Weise sollte nach damaliger Stellungnahme des Ministeriums eine Zuwanderung in die Sozialsysteme unterbunden werden.
Der Vorhalt habe sich jedoch ausdrücklich nicht auf die im SGB XII geregelten Sozialleistungen bezogen. Deswegen könne davon ausgegangen werden, dass jobsuchende EU-Bürger ein Anrecht auf die Hilfearten der Sozialhilfe haben.