Aus einem am heutigen Montag veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Aachen geht hervor, dass Schmerzensgeld und dafür angelaufene Zinsen bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürfen (Az.: S 23 AS 2/08).
Im konkret zu entscheidenden Fall wertete das Aachener Jobcenter die aus der Anlage eines Schmerzensgeldbetrages stammenden Zinseinkünfte einer Hartz IV Empfängerin in Höhe von von 3000 Euro jährlich als Einkommen. Folglich wurde der Hilfebedürftigen das ALG II gekürzt.
Die Aachener Richter gelangten nunmehr zu der Auffassung, dass das Vorgehen des Jobcenters rechtswidrig war. Das Schmerzensgeld diene eben nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts wie das ALG II, sondern vielmehr dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht. Zudem betonte das Gericht, dass der Schutz des Schmerzensgeldes umfassend sei. Dementsprechend seien auch darauf gezahlte Zinseinkünfte nicht als Einkommen anzusehen. Die Leistungskürzung sei somit nicht rechtens gewesen.
Zu beachten ist, dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, weil das zuständige Jobcenter gegen das Urteil Berufung eingelegt hat.