Nach den neuen Regeln, die für Hartz-IV-Empfänger gelten, sind Leistungskürzungen in bestimmten Fällen durchaus angebracht und auch rechtens. Damit wird den Arbeitsagenturen jedoch kein Freibrief ausgestellt.
Das Arbeitslosengeld II aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes teilweise einzubehalten, gehört jedenfalls nicht zum Maßnahmenkatalog. Das bestätigte jetzt das Sozialgericht Gotha (AZ: S 26 AS 748/06). Die Richter sahen es als zweifelhaft an, dass durch die Zeit im Krankenhaus Geld gespart werde, weil man sich nicht selbst verpflegen müsse. Vielmehr sei jedem zuzugestehen, sich zusätzlich zu den Mahlzeiten beispielsweise Obst am Kiosk oder in der Krankenhauscafeteria kaufen zu können.