Das SG Karlsruhe (SG) hat mit einer am 22.12.2015 ergangenen Entscheidung klar gestellt, dass der zuständige Leistungsträger nicht zur Übernahme von Stromschulden des ALG II Beziehers verpflichtet werden kann, insoweit eben jene in sozialwidriger Weise herbeigeführt wurden (Az.: S 17 AS 3817/14).
Im Streitfall hatte der Hartz IV Empfänger bis in das Jahr 2012 zurückreichende Stromschulden aufgebaut und dabei keine Bemühungen hinsichtlich einer Vereinbarung mit seinem Stromanbieter über Ratenzahlungen gezeigt. Auch andere Selbsthilfemöglichkeiten wie etwa der Wechsel zu einem anderen Stromanbieter wurde vonseiten des Hilfebedürftigen nicht in Betracht gezogen. Aufgrund dessen verweigerte der Leistungsträger eine etwaige Übernahme der Schulden.
Nach Ansicht des SG zu Recht. So habe der Hilfebedürftige billigend in Kauf genommen und darauf vertraut, dass der Leistungsträger trotz seines Zahlungsverhaltens die Stromsperre letzten letzten Endes verhindern würde. Die Höhe der Rückstände sowie das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten des Schuldners würde eindeutig dafür sprechen, dass die Rückstände in sozialwidriger Weise herbeigeführt wurden, womit eine Übernahme durch das Jobcenter nicht angezeigt sei.