Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2013 (Az: L 13 AS 161/12), bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Sanktionen, die aufgrund eines Meldeversäumnisses ausgesprochen werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz IV Empfänger einen Termin beim Jobcenter versäumt, weil er sich – wie er angab – im Wochentag geirrt habe. Daraufhin sprach das Jobcenter eine Minderung („Sanktion“) der maßgeblichen Regelleistung um 10% für die Dauer von drei Monaten aus.
Da der Widerspruch gegen den Minderungsbescheid erfolglos bliebt, klagte der Betroffene schließlich gegen den Bescheid und die damit ausgesprochene Sanktion. Die Vorinstanz (SG Oldenburg) sah die Sanktion, insbesondere wegen des existenzsichernden Charakters der SGB II Leistungen, als unverhältnismäßig an und äußerte zudem Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des maßgeblichen § 32 SGB II. Das vor dem Sozialgericht Oldenburg unterlegene Jobcenter legte daraufhin Berufung zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ein.
Der Auffassung der Vorinstanz erteilte das LSG nun in der Berufungsinstanz eine Absage. Die Minderung sei rechtmäßig, da die Voraussetzungen dafür vorgelegen haben. Es sei auch keine Verfassungswidrigkeit des § 32 SGB II ersichtlich. Nach der Ansicht des LSG werden die Leistungen nach dem SGB II nicht voraussetzungslos gewährt. Die Teilnahme an auferlegten Termin gehöre hierbei zu den Mitwirkungspflichten des Leistungsbeziehers.
Die Minderung der Regelleistung um 10% stellt im konkreten Fall nach Ansicht des LSG auch keine verfassungswidrigen Eingriff in das Existenzminimum dar. Dies ergäbe sich schon daraus, dass die Regelleistung nicht nur das zum Leben unerlässliche umfasse.
Das LSG Niedersachsen-Bremen folgt mit der Begründung der wohl derzeit herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wonach eine Minderung der Regelleistung nicht per se Verfassungswidrig ist.