Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Rechte von Hartz IV Empfängern gestärkt. Mit Urteil vom 24.11.2010 entschieden die Richter, dass gemäß dem SGB II solche Kosten, die bei der Ausübung des Umgangsrechts durch USA-Reisen entstehen, in angemessenem Umfang durch den Träger der Grundsicherung zu übernehmen sind (Az.: L 1 SO 133/10 B ER).
Im konkreten Fall verlangte ein Hartz IV Empfänger die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung seines Umgangsrechts. Die Mutter war mit dem gemeinsamen Kind in die USA gezogen. Der Mann argumentierte dahingehend, dass ihm sowohl die Flugreise als auch die Unterkunft bezahlt werden müsse. Schließlich stünde ihm ein staatlicher Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind zu.
Dem schloss sich das Gericht grundsätzlich an. Zumindest einmal im Quartal habe der Leistungsträger die Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 Euro zu übernehmen. Laut Urteilsbegründung müssen die Kosten aufgrund der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde.