Aus einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 23.11.2010 geht hervor, dass ALG II Empfängern die Kosten für eine Erneuerung der Heizungsanlage bezahlt werden müssen (Az.: L 1 AS 426/10). Voraussetzung ist aber, dass die Aufwendungen nicht zur Verbesserung des Standards führen und zudem angemessen sind.
Im Streitfall ging es um die Kostenübernahme für eine Erneuerung der Heizungsanlage in Höhe von 2.973 Euro. Der zuständige Leistungsträger verweigerte den Hartz IV beziehenden Eigenheimbesitzern die finanzielle Unterstützung, weil es sich um eine wertsteigernde Maßnahme handeln würde, die eben nicht übernahmefähig sei.
Dem stimmten die Sozialrichter nicht zu. Derartige Aufwendungen wären im Rahmen der Übernahme von Kosten der Unterkunft dann zu übernehmen, wenn durch sie keine Verbesserung des Standards erreicht wird und darüber hinaus als angemessen bezeichnet werden können. Die Erneuerung der Heizungsanlage führe im vorliegenden Fall ausschließlich zur Verbesserung der Nutzbarkeit des Hauses. Folglich müssten die 2.973 Euro vom zuständigen Leistungsträger übernommen werden.