Jene gesetzlichen Vorschriften, die Ausländer vom Elterngeld ausschließen, sind zumindest teilweise verfassungswidrig. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) am gestrigen Donnerstag (Az: B 10 EG 5/08 R).
Das Bundesverfassungsgericht müsse nunmehr prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes vorliegt.
Derzeit steht Ausländern mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nur dann ein Anspruch auf das Elterngeld zu, wenn sie erwerbstätig sind, Arbeitslosengeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen.
Nach Ansicht der Richter am BSG sei es allerdings nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, als Maßstab für die Gewährung von Elterngeld die Einbindung in den Arbeitsmarkt heranzuziehen. Schließlich solle durch das Elterngeld gerade die Möglichkeit geschaffen werden, eben nicht arbeiten zu müssen.