Einem am 27.10.2016 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) zufolge muss der Antrag eines schwerbehinderten ALG II Beziehers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) positiv beschieden werden, insofern der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung einen PC noch mit den Augen steuern kann.
Voraussetzung sei gleichwohl, dass einerseits die Chance einer beruflichen Tätigkeit zu bejahen ist und andererseits vonseiten der BA keine geeigneteren Maßnahmen genannt werden können (Az.: L 1 AL 52/15).
Konkret verweigerte der zuständige Leistungsträger dem Antragsteller eine Förderung in Form einer beruflichen Ausbildung zum Webdesigner mittels Fernstudium. Daraufhin klagte der Hilfebedürftige vor dem Sozialgericht Koblenz auf Übernahme der Kosten für den Fernkurs in Höhe von rund 2.900 Euro. Das Gericht gab daher ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches im Ergebnis die Chance einer beruflichen Tätigkeit für den Hilfebedürftigen als gegeben ansah. Hiergegen setzte sich widerum die BA zur Wehr, wenngleich ohne Erfolg.
So stellte das LSG nunmehr klar, dass dem schwerbehinderten ALG II Bezieher die streitige Fördermaßnahme zusteht. Schließlich sei die künftige potentielle Leistungsfähigkeit des Hilfebedürftigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt und darüber hinaus eben keine günstigere und in gleicher Weise geeignete Ausbildungsmöglichkeit vonseiten der BA ins Spiel gebracht worden.