Einem am 05.09.2013 ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge besteht der Kindergeldanspruch auch dann über das 25. Lebensjahr hinaus, insoweit während des vom Kind geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes Kindergeld gezahlt wurde, weil das Kind zeitgleich einem Hochschulstudium nachging.
Im unter dem Aktenzeichen XI R 12/12 verhandelten Fall klagte ein Vater, dessen Sohn während seines 9-monatigen Zivildienstes für das Fach Mathematik an einer Universität eingeschrieben war und somit auch Kindergeldzahlungen erfolgten. Nach Beendigung des Dienstes wechselte der junge Mann zum Studienfach Physik. Nachdem er sein 25. Lebensjahr vollendet hatte, verweigerte die zuständige Familienkasse die weitere Zahlung von Kindergeld mit der Begründung, dass schließlich die Altersgrenze überschritten sei. Hiergegen setzte sich der Vater erfolgreich zur Wehr.
Nach Überzeugung des BFH würde sich die für den Kindergeldbezug ausschlaggebende Altersgrenze von 25 Jahren nämlich auch dann um die Dauer des vom Kind geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes verlängern, falls während der Dauer des Dienstes Kindergeldzahlungen erfolgten, da das Kind zugleich für einen Beruf im Rahmen eines Universitätsstudiums ausgebildet wurde.
Schließlich habe der Gesetzgeber mittels § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG eine typisierende Regelung getroffen mit dem Zweck, eine durch die Ableistung des Dienstes im Regelfall eingetretene Ausbildungsverzögerung zu kompensieren. Gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG wird über die Altersgrenze von 25 Jahren hinaus Kindergeld gezahlt, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat.
Die Finanzrichter betonten in diesem Zusammenhang, dass gerade nicht darauf abzustellen sei, ob und in welchem Umfang sich durch die Dienstzeit die Ausbildung für einen Beruf im konkreten Fall tatsächlich verzögert habe.