Der Traum einer ambitionierten Hörgeschädigten Erzieherin zu werden ist vorerst ausgeträumt. Die junge Frau, welche schwer hörgeschädigt ist, absolvierte mit Bravur eine zweijährige Ausbildung zur sozial-pädagogischen Assistentin, welche damals noch von der Agentur für Arbeit bezahlt worden ist. Trotz einer Behinderung von 100% absolvierte die junge Frau die Ausbildung mit einer Note von 2,6 und erhielt ebenso eine Empfehlung zur weiterführenden Ausbildung. Man lobte vor allem ihren Ehrgeiz und ihre unfassbare Motivation die Tätigkeit der Erziehung auszuüben. Zudem lobte man ebenso ihre sehr gute Arbeitsqualität trotz Behinderung.
Antrag auf Kostenübernahme vom Amt abgelehnt
Nach Beendigung ihrer kurzen Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin wollte die ambitionierte junge Frau direkt die Ausbildung zur Erzieherin anstreben und beantrage die Kostenübernahme für die gewünschte Ausbildung bei der Bundesagentur für Arbeit. Dieser Antrag wurde jedoch prompt abgelehnt. Grund für die Bundesagentur war, dass die junge Frau bereits eine Ausbildung erfolgreich beendet hatte. Somit ist das Förderziel gemäß Paragraph 7 SGB III erreicht worden und somit stünde der Frau keine Berufsausbildungsbeihilfe mehr zur Verfügung. Man ginge ebenfalls davon aus, dass es bei der noch jungen und zu 100% behinderten Frau zu einer Überforderung kommen könnte. Letztlich sah man aber als Bundesagentur keine Notwendigkeit der zusätzlichen Unterstützung.
Hörgeschädigte geht gegen den Entscheid gerichtlich vor
Nach dem Erhalt der Absage leitete die junge Frau direkt gerichtliche Schritte ein und zog kurzer Hand vor das Sozialgericht Osnabrück, um gegen den Entscheid der Ablehnung vorzugehen. Doch das Sozialgericht Osnabrück pflichtete der Bundesagentur bei und lehnte den Antrag ab. Man verwies zudem auf die ausreichende Vermittelbarkeit und rechtfertigte somit die Ablehnung weiterer Zuschüsse seitens der Agentur für Arbeit.