Aus einem am 23.08.2016 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Mainz (SG) geht hervor, dass der Leistungsträger einem Hilfebedürftigen ausnahmsweise nur noch Hartz IV Leistungen in Form eines Darlehens gewähren muss, falls sich der Hilfebedürftige nach dem Tod eines Elternteils weigert, seinen Pflichtteilsanspruch im Sinne des Berliner Testaments trotz vorhandenem Barvermögen geltend zu machen.
Gleichwohl betonte das Gericht, dass es sich dabei um einen Sonderfall handeln würde. Normalerweise dürfe eine Behörde vom Leistungsbezieher dies nicht einfordern, da auf jene Art und Weise der ausdrücklich vereinbarte Wille der Eltern unterlaufen werden würde. Bei ausreichend vorhandenem Barvermögen könne der ausgeschlossene Erbe jedoch auch ohne weitere Maßnahmen wie beispielsweise einen Grundstücksverkauf ausgezahlt werden. Folglich sei dem Leistungsbezieher die Geltendmachung seines Anspruchs insofern auch zumutbar.
Im unter dem Aktenzeichen S 4 AS 921/15 verhandelten Fall weigerte sich ein ALG II Bezieher nach dem Tod seines Vaters trotz ausreichend vorhandenem Barvermögen, den ihm im Rahmen des Berliner Testaments zustehenden Pflichterbteil gegenüber seiner Mutter geltend zu machen. Er begründete dies mit der schweren Behinderung seiner Mutter. Schließlich sei das Barvermögen für die Pflege seiner Mutter bis zum Erreichen ihrer statistischen Alterserwartung angedacht gewesen. Jene Argumentation hinterließ bei der Behörde allerdings keinen Eindruck. Dem Betroffenen wurden nunmehr seine Leistungen in Form eines Darlehens gewährt. Hiergegen setzte sich der Hilfebedürftige vor Gericht ohne Erfolg zur Wehr.
Dem SG zufolge sei das Behördenhandeln eben nicht zu beanstanden, da der Leistungsbezieher aufgrund seines Anspruchs auf den Pflichterbteil an sich über ausreichend Vermögen verfügen würde. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn kein ausreichendes Barvermögen vorhanden wäre.