Nach einem Urteil des Sozialgerichts Marburg darf die Abwrackprämie nicht auf das ALG II angerechnet werden (Az.: 5 AS 222/09 ER).
Folglich dürfe einem ALG II Bezieher die Hartz IV Leistung nicht gekürzt werden, falls er die staatliche Umweltprämie in Höhe von 2500 Euro in Anspruch genommen hat.
Im Streitfall hatte sich eine 50-Jährige Hartz IV Empfängerin mithilfe der Abwrackprämie ich ein neues Auto gekauft. Daraufhin wurde der aus der 50-jährigen und ihrer 18 Jahre alten Tochter bestehenden Bedarfsgemeinschaft die Bezüge gekürzt.
Die Richter am Marburger Sozialgericht entschieden jedoch zugunsten der Hilfebedürftigen. So stelle die Anrechnung der Abwrackprämie auf das ALG II eine Ungleichbehandlung von Leistungsbeziehern und Nichtleistungsbeziehern dar. Die Abwrackprämie diene in erster Linie der Konjunkturbelebung. Auch Empfänger des ALG II müssten im Rahmen ihrer Möglichkeiten hierzu beitragen können.