Bereitet sich ein Nichtschüler ernsthaft auf die Abiturprüfungen vor, so ist dies zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung als Berufsausbildung anzusehen. Folglich steht den Eltern für den Zeitraum ein Anspruch auf Kindergeld zu. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.03.2009 entschieden (Az.: III R 26/06).
Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter die 13. Klasse im Januar 2001 noch vor dem Abitur abgebrochen, sich dann aber im September 2002 bei der Bezirksregierung zur Abiturprüfung für Nichtschüler angemeldet hatte. Die Abiturprüfungen erfolgten im Februar (Klausuren) und Juni (mündliche Prüfung) des darauffolgenden Jahres 2003. Im Jahr 2004 schließlich bestand die Tochter, nachdem sie im Jahr zuvor durchgefallen war, die Wiederholungsprüfung.
Die Familienkasse indes hob den Kindergelbescheid ab Juli 2002 auf. Nach Auffassung der Behörde handelte es sich bei der Abiturprüfung für Nichtschüler um keine Berufsausbildung, weshalb ein Kindergeldanspruch zu verneinen gewesen wäre.
Dieser Argumentation widersprachen die Richter am Bundesfinanzhof. So sei die ernsthafte Vorbereitung eines Nichtschülers auf die Abiturprüfung zumindest ab dem Monat der Prüfungsmeldung als Berufsausbildung zu werten.
Für die Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts sei es laut Urteilsbegründung eben nicht erforderlich, dass der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht. Es sei dementsprechend nicht mit der Rechtsordnung vereinbar, im Hinblick auf die fehlende schulische Mindestorganisation eine Berufs- bzw. Schulausbildung des Kindes zu verneinen und kein Kindergeld zu gewähren.