Aus einem Urteil des des Thüringer Landessozialgerichts (LSG) geht hervor, dass ein ALG II Bezieher nicht in eine größere Wohnung umziehen darf, obgleich ihm diese an sich zusteht (L 9 AS 586/09 ER).
Im konkreten Fall ging es um eine Hartz IV Empfängerin, die von einer 35 Quadratmeter großen 1-Zimmer-Wohnung in eine 2-Zimmer-Wohnung mit 45-Quadratmetern umziehen wollte. Die Hilfebedürftige argumentierte gegenüber dem zuständigen Leistungsträger dahingehend, dass die größere Wohnung ihr größere Annehmlichkeiten biete. Allerdings wurde ihrer Forderung nach Übernahme der höheren Mietkosten nicht entsprochen, obwohl die Wohnfläche der neuen Unterkunft noch mit der örtlichen Angemessenheitsgrenze vereinbar war.
Das LSG stellte zwar fest, dass eine 45-Quadratmeter große Wohnung durchaus in den zulässigen Grenzen liege. Die bisherige Unterkunft entspräche jedoch den grundlegenden Bedürfnissen der Frau. Folglich sei ihr auch ein Verbleib zumutbar.