Das Sozialgericht Dortmund entschied mit einem Urteil vom 13. April 2007 (AZ:S 11 (9) AS 205/06), dass Alleinerziehende einen Anspruch auf einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II haben. Eine Grundvoraussetzung für diesen Anspruch ist allerdings, dass sich die Mutter, der Vater bzw. der Erziehungsberechtigte tatsächlich auch ausschließlich alleine um ein Kind kümmern müssen.
Sollten dagegen die Eltern lediglich getrennt voneinander leben, sich aber abwechselnd um das Kind bzw. ihre Kinder kümmern, entfällt der Anspruch auf Mehrbedarf.
Der Zuschlag bezieht sich auf den Regelsatz und berechnet sich nach der Anzahl und nach dem Alter der Kinder, welche im Haushalt leben. Zum Beispiel erhält ein alleinerziehender Elternteil mit einem Kind unter sieben Jahren von der Arge einen Zuschlag von 36 Prozent auf den Regelsatz. Die Bedarfsgemeinschaft hätte damit etwa 681 Euro zur Verfügung. 347 Euro für den Erwachsenen, 209 Euro für das Kind und als Mehrdarf weitere 125 Euro.
Der Zuschlag steigt allerdings bei mehr Kindern nicht automatisch an, sondern steigt erst wieder ab dem vierten Kind. Hier gibt es dann 48 Prozent Aufschlag zum Regelsatz. Bei fünf und mehr Kindern steigt der Aufschlag dann nochmals auf 60 Prozent.
Neben der Anzahl der Kinder ist allerdings auch das Alter der Kinder ein Faktor für die Berechnung.
Zum Beispiel erhalten Alleinerziehende bei einem Kind, welches über sieben Jahre alt ist, lediglich nur noch einen Zuschlag von 12 Prozent. Handelt es sich allerdings um zwei Kinder, welche über sieben Jahre alt, aber unter 16 Jahre alt sind, steigt der Aufschlag wieder auf 36 Prozent. Sollten dagegen zwei Kinder im Haushalt leben, die über 16, aber unter 18 Jahre alt sind, sinkt der Aufschlag wieder um 12 Prozentpunkt auf damit 24 Prozent.
Eine weitere Regelung besagt zudem, dass der Mehrbedarf nicht höher liegen darf als die Regelleistung, welche dem Haushaltsvorstand insgesamt zur Verfügung steht. Diese Vorschrift verliert allerdings dann wieder an Bedeutung, sobald der Haushaltsvorstand über ein eigenes Einkommen verfügt, welches mit dem Arbeitslosen II-Anspruch verrechnet werden muss.
Sollten Kinder unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern leben, welche ein eigenes Kind haben, gelten diese als selbständige Bedarfsgemeinschaft und erhalten damit auch Anspruch auf die volle Regelleistungen zzgl. Mehrbedarfszuschlag.
Im Übrigen gelten Alleinerziehende auch dann noch als alleinerziehend, wenn die Kinder oder eines ihrer Kinder volljährig geworden ist.
Wie das Sozialgericht Münster nämlich im Urteil vom 1 März 2007 (AZ: S 16 AS 199/06) entschied, darf der Anspruch auf Mehrbedarf nicht gestrichen werden, wenn ein volljähriges Kind an der Erziehung seiner Geschwister beteiligt ist.