Nach einem Beschluss des Sozialgerichts Speyer (Az.: S 5 AS 649/13 ER) erhalten Auszubildende auch dann keine Leistungen nach dem SGB II, wenn eine sonstige Ausbildungsförderung aus personenbezogen Gründen nicht in Betracht kommt.
Maßgeblich ist nach der Auffassung des Gerichts allein die Frage, ob die jeweilige Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist. Darauf, ob tatsächlich vorrangige Leistungen wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bezogen werden, kommt es nicht an.
Im genannten Fall machte der 1980 geborene Kläger eine dreijährige Ausbildung zum Goldschmied an einer Berufsfachschule. Zuvor bezog er Leistungen nach dem SGB II. Anspruch auf Leistungen nach dem BaföG hatte der Kläger nicht, da aufgrund seines Alters die für eine Förderung nach dem BaföG grundsätzlich einzuhaltende Altersgrenze von 30 Jahren überschritten war.
Da die vom Kläger absolvierte Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig ist, stehen ihm nach Auffassung des SG Speyer wegen des Ausschlussgrundes des § 7 Abs. 5 SBG II mit Beginn der Ausbilung jedoch auch keine Leistungen nach dem SGB II mehr zu. Darauf, ob – wie hier aufgrund eines persönlichen Versagungsgrundes auch kein Anspruch auf eine Förderung der Ausbildung besteht, kommt es nicht an. mit der Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II habe der Gesetzgeber einen Dritten Zweig der Ausbildungsförderung gerade vermeiden wollen.
Der Beschluss erging in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.