Laut einem am 28.04.2016 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Rheinland Pfalz (LSG) muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) Berufsausbildungsbeihilfe vor der tatsächlichen Einschreibung für ein duales Studium gewähren, insofern ein wesentlicher Teil der Ausbildung bereits vor der Immatrikulation erfolgt, die persönlichen Voraussetzungen gegeben sind sowie die Vorgaben des jeweiligen Berufsbildungsgesetzes vorliegen (Az.: L 1 AL 84/14).
Die Immatrikulation bewirke schließlich erst den Statuswechsel, wodurch der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe entfalle und stattdessen eine weitere Förderung gemäß dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Betracht kommen würde.
Dem Rechtsstreit lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine junge Frau einen Berufsausbildungsvertrag für die Ausbildung zur Winzerin schloss, demzufolge sie im Anschluss an eine sechzehnmonatige Winzerausbildung noch ein duales Studium (Weinbau und Oenologie) zu absolvieren hatte. Obgleich eine vorläufige Zulassung zum dualen Studium bereits bestand, war eine Immatrikulation erst nach der sechzehnmonatigen Ausbildungsphase möglich. Dennoch verweigerte die BA ihr die Auszahlung einer Berufsausbildungsbeihilfe mit der Begründung, dass die praktische Ausbildung schon Teil des dualen Studiums sei, für welches ein gesetzlicher Ausschluss der Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe existiere.
Dem widersprach sowohl die Vorinstanz (Sozialgericht Trier) als auch nunmehr das LSG. So sei im konkreten Fall Berufsausbildungsbeihilfe für den Ausbildungsabschnitt vor der Einschreibung als Studentin zu bewilligen, weil ein wesentlicher Teil der Ausbildung vor der Immatrikulation stattfindet, die persönlichen Voraussetzungen vorliegen sowie die Vorgaben des Berufsbildungsgesetzes (Ausbildungsberuf ist anerkannt, Ausbildungsvertrag ist abgeschlossen) erfüllt sind.