Einem am 10.10.2013 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (SG) zufolge dürfen Jobcenter das angesparte Blindengeld eines Hartz IV Antragstellers bei der Berechnung des ALG II nicht als verwertbares Vermögen bedarfsmindernd berücksichtigen.
So sei in einer Verwertung des angesparten Blindengeldes eine persönliche Härte gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II zu sehen. Ferner handele es sich beim monatlich ausgezahlten Blindengeld auch nicht um zu berücksichtigendes Einkommen.
Im unter dem Aktenzeichen S 37 AS 3151/11 verhandelten Fall wurden einem blinden ALG II Antragsteller keine Leistungen gewährt, weil das zuständige Jobcenter auf die Verwertung seines angesparten Blindengeldes in Höhe von 8.000 Euro bis auf einen Freibetrag von 5.550 Euro bestand. Schließlich werde das Blindengeld nach Überzeugung der Behörde alleinig als Ausgleich für die durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen ausgezahlt. Infolge des Ansparens sei davon auszugehen, dass keine blindheitsbedingten Mehraufwendungen angefallen sind. Folglich könne das angesparte Blindengeld bei der Berechnung des ALG II als verwertbares Vermögen bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Dieser Argumentation schloss sich das SG allerdings ausdrücklich nicht an. Vielmehr habe das angesparte Blindengeld durchaus dem blindheitsbedingten Mehrbedarf gedient. Hierbei verwies das Gericht auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 8/9b SO 20/06 R), nach der das Blindengeld gerade auch zur Befriedigung immaterieller und laufender Bedürfnisse diene. In diesem Zusammenhang sei eben auch dann eine zweckentsprechende Verwendung gegeben, falls mithilfe des Ansparens von Blindengeld eine teure Anschaffung ermöglicht werden soll.
Darüber hinaus würde die Verwertung des angesparten Blindengeldes eine persönliche Härte gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II darstellen. Ein ALG II Anspruch liege folglich trotz des angesparten Blindengeldes vor.