Aus Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) geht hervor, dass in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Leistungsbeziehern grundsätzlich nur einmal Beratungshilfe zusteht, insoweit es sich letztlich um parallel gelagerte Fälle handelt (Az.: 1 BvR 1120/11, 1 BvR 1121/11).
Konkret ging es am 29.02.2012 jeweils um zwei in einer einer Bedarfsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige, die einzeln Beratungshilfe beantragten. Dem kam das Amtsgericht Weimar jedoch nicht nach. Vielmehr bewilligte es nicht für jedes einzelne Mitglied der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft die staatliche Unterstützung, sondern lediglich dem im Haushalt lebenden Partner (Verfahren 1 BvR 1121/11) beziehungsweise den im Haushalt lebenden Eltern (Verfahren 1 BvR 1120/1). Zur Begründung wurde angegeben, dass die mögliche Überprüfung des Verwaltungsaktes ja hinsichtlich der gesamten Bedarfsgemeinschaft erfolgen würde.
Die gegen jene Entscheidung erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG erst gar nicht nicht zur Entscheidung angenommen. Ist die Parallelität der Fallgestaltung offensichtlich und die in einem Fall erhaltene Beratung ohne Schwierigkeiten übertragbar, gebiete es das Grundrecht auf Rechtswahrnehmungsgleichheit dem Urteilswortlaut zufolge eben nicht, Beratungshilfe in parallel gelagerten Fällen zu bewilligen. Die Richter betonten, dass sich aus der rechtlichen Beratung eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft bei mehreren gleich gelagerten Fällen diejenigen Rechtskenntnisse ziehen lassen, die eine sonst eventuell rechtlich anspruchsvolle Materie auch ohne juristische Vorbildung handhabbar machen können.