Einem am 11.10.2011 ergangenen Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) zufolge handelt es sich beim Besuch einer sogenannten Jüngerschaftsschule um eine Berufsausbildung, die den Kindergeldanspruch begründet (Az.: 11 K 1908/10).
Im Streitfall ging es um einen Schüler der in Südafrika gelegenen „Jüngerschaftsschule“ des Missionswerks „Jugend mit einer Mission“, der dort einen sechsmonatigen Studienkurs besuchte. In dieser Zeit sollte er sich darüber klar werden, ob sein „Leben wirklich Gott ganz zur Verfügung steht“. Die Familienkasse sah hierin keine Berufsausbildung und hob folglich die Festsetzung des Kindergeldes ab dem Zeitpunkt des Kursbeginns auf. Gegen das Behördenhandeln setzten sich die Eltern jedoch erfolgreich zur Wehr.
Das FG räumte zwar ein, dass die Ausbildung teilweise auch dem Erwerb nicht unmittelbar beruflich zu nutzender Kenntnisse und Fähigkeiten dienen würde. Die Richter machten in ihrem Urteil aber ebenso deutlich, dass die Schwelle zur Berufsausbildung infolge der strukturierten Wissensvermittlung mit einem festen Zeitplan sowie sowie dem zeitlichen Mindestaufwand überschritten werde. Somit sei der Kindergeldanspruch zu bejahen.