Bei Abfindungen aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich handelt es sich um Einkommen. Folglich darf die zuständige Arge die Abfindungszahlungen bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen. Zu dieser Entscheidung kam das Bundessozialgericht am gestrigen Dienstag (Az.: B 4 AS 47/08 R).
Geklagt hatte ein arbeitsloser Mann, der sich mit seinem ehemaligen Arbeitgeber in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht auf eine Abfindung in Höhe von 6500 Euro geeinigt hatte. Allerdings erst nachdem der Arbeitslose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Ex-Arbeitgeber eingeleitet hatte, kam es zu Zahlungen von insgesamt 3750 Euro. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Mann jedoch schon ALG II. Nachdem der Grundsicherungsträger von der Abfindung erfuhr, solte der Hartz IV Empfänger ALG II in Höhe von 1500 Euro zurückzahlen. Der Mann versuchte sich vor dem Bundessozialgericht dagegen zu wehren und argumentierte dahingehend, dass es für ihn kein Nachteil sein dürfe, dass der Arbeitgeber erst mit großer Verspätung gezahlt habe.
Dem schlossen sich die Richter jedoch nicht an. So würden Abfindungszahlungen eben nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten zweckbestimmten Leistungen fallen, weil ein besonderer Verwendungszweck fehle. Dem Arbeitgeber sei es schließlich vollkommen egal, wie das Geld verwendet werde. Ferner käme eine Ausnahmeregelung für Abfindungen ebenfalls nicht in Betracht, da der Gesetzgeber im Rahmen der Hartz Reformen bewusst darauf verzichtet habe, Abfindungszahlungen bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszunehmen.