Laut einem am 27.09.2012 ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) steht deutschen Staatsangehörigen mit türkischer Abstammung kein Kindergeld für ihre in der Türkei lebenden Kinder zu.
Im unter dem Aktenzeichen III R 55/10 verhandelten Fall verweigerte die Familienkasse einem deutschen Staatsangehörigen mit türkischer Abstammung die Zahlung von Kindergeld, nachdem dessen drei Kinder zusammen mit der Mutter in die Türkei gezogen waren. Der Mann ging gegen das Behördenhandeln vor. Schließlich arbeite und wohne er selbst nach wie vor in Deutschland.
Der BFH stellte sich allerdings auf die Seite der Familienkasse, da aus dem deutsch-türkischen Sozialversicherungsabkommen im konkreten Fall kein Kindergeldanspruch hergeleitet werden könne. Eben jenes Abkommen garantiere lediglich Leistungen für türkische Staatsangehörige und deren in der Türkei lebende Kinder. Eine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 Absatz I Grundgesetz sei ebenso zu verneinen, weil auch geborenen Deutschen kein Kindergeld für ihre in der Türkei lebenden Kinder zustehe.