Laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 04.10.2016 muss der Beschwerdeführer im Rahmen der gegen eine Norm im Sinne des SGB II gerichteten Verfassungsbeschwerde stets konkret darlegen, weswegen er selbst unmittelbar betroffen ist.
Er muss also darlegen, aus welchem Grund die fragliche Norm für ihn unmittelbar, selbst und gegenwärtig eine Verletzung seiner Grundrechte verursacht. Insbesondere die Verwendung einer Internet-Vorlage ohne konkrete Schilderung der eigenen und unmittelbaren Betroffenheit sei ausdrücklich nicht ausreichend.
Im unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1704/16 verhandelten Fall ging es um einen Bezieher von Leistungen im Sinne des SGB II, welcher Verfassungsbeschwerde gegen das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II erhob. In diesem Zusammenhang griff er auf eine im Internet frei zugängliche „Vorlage“ für eine Verfassungsbeschwerde gegen das Rechtsvereinfachungsgesetz zurück.
Die Richter am BVerfG gelangten nunmehr zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig sei. So dürfe sich eine Verfassungsbeschwerde zwar an einer derartigen „Vorlage“ orientieren. Gleichwohl sei aber immer eine konkrete Darlegung der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit vonnöten. Da dies hier unterblieb, handele es sich schon aus formalen Gründen um eine unzulässige Verfassungsbeschwerde.