Das Hessische Landessozialgericht (LSG) urteilte am 21.09.2012, dass eingeschriebene Studienanfänger bis zum Vorlesungsbeginn das Arbeitslosengeld beanspruchen können, sofern sie bis dahin nicht in studiumsrelevante Aktivitäten eingebunden sind (Az.: L 7 AL 3/12).
Im Rechtsstreit ging es um eine erwerbslose und bereits an der Uni eingeschriebene Krankenschwester, die bis zum Vorlesungsbeginn das Arbeitslosengeld beantragte. Die zuständige Behörde vertrat jedoch die Auffassung, dass sie ab September als eingeschriebene Studentin lediglich eine versicherungsfreie Beschäftigung ausüben könne. Folglich sei der Anspruch auf Arbeitslosengeld nur bis einschließlich August gegeben. Hiergegen setzte sich die Betroffene erfolgreich zur Wehr.
Den Sozialrichtern zufolge stünden Studenten den Vermittlungsbemühungen BA zwar in den meisten Fällen nicht zur Verfügung, weswegen in der Regel ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld (aufgrund des nicht erfüllten Merkmals der Arbeitslosigkeit) zu verneinen sei. Im hier zu entscheidenden Fall habe die Studentin aber eindeutig belegen können, dass sie bis zum Vorlesungsbeginn keine studiumsrelevanten Tätigkeiten erfüllen musste und folglich auch einer Beschäftigung hätte nachgehen können. Daher habe sie der Arbeitsvermittlung auch zur Verfügung gestanden, womit das Arbeitslosengeld bis einschließlich September hätte gezahlt werden müssen.