Wie das Sozialgericht Augsburg nun in einem Urteil (AZ: S 9 AS 271/07) entschied, müssen Bezieher von Arbeitslosengeld II die Kosten für eine Wartung einer Etagenheizung nicht aus dem Regelsatz finanzieren. Die Kosten für Heizung und Unterkunft muss, wie das Sozialgericht entschied, von der zuständigen Behörde getragen werden, sofern die Wartung im Mietvertrag vorgeschrieben ist.
Im konkreten Fall beantrage eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II die Übernahme der Wartungskosten für eine Gastherme in Höhe von 77 Euro. Allerdings wies die Behörde die Zahlung ab. Die Arge war der Auffassung, dass der Betrag aus dem Regelsatz angespart werden müsse. Immerhin würde der Regelsatz auch Ausgaben zur Instandhaltung der Wohnung berücksichtigen.
Die daraufhin eingereichte Klage hatte Erfolg. Der Richter war der Auffassung, dass die Wartungskosten für die Gastherme zu den Ausgaben für Heizung und Unterkunft zählen würden und nicht, wie die Arge meinte, zu den Instandhaltungskosten. Daher müsse die Arge die Wartungskosten auch übernehmen. Im dem Fall kam noch hinzu, dass die Wohnkosten der Klägerin auch unterhalb der Angemessenheitsgrenze lagen.