Aus einem am 24.04.2018 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) geht hervor, dass für Darlehensverträge unter Freunden strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit des Vertrages zu stellen sind.
Voraussetzung sei daher, dass das Darlehen eindeutig von einer verdeckten Unterhaltsgewährung oder einer verschleierten Schenkung abgegrenzt werden kann (Az.: L 7 AS 167/16).
Im Rechtsstreit forderte der Leistungsträger an eine libanesisch-/türkischstämmige Familie ausgezahlte ALG II Leistungen zurück. Die Behörde argumentierte, dass der Familie über verschiedene Absender aus dem arabischen Raum insgesamt 39 Einzelzahlungen in Höhe von 117.000 Euro zugeflossen sei. Dieser Betrag müsse als Einkommen bedarfsmindernd auf den ALG II Anspruch der Familie angerechnet werden. Gegen jene Behördenentscheidung gingen die Betroffenen auf dem Rechtsweg vor.
So handele es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen von wohlhabenden Veranstaltern von Hahnenkämpfen. Die Familie habe die relativ hohe Summe für die Kosten der Hochzeit, die Anschaffung eines Autos, eine Reise in die Türkei sowie wegen geschäftlicher Verbindlichkeiten gebraucht. Etwaige Zinsvereinbarungen seien schlichtweg aus religiösen Gründen verboten, Quittungen seien kulturell unüblich und ein schriftlicher Darlehensvertrag existiere nicht.
Mindesanforderungen an eine Darlehensvereinbarung
Die Richter stellten klar, dass als Indizien für das Vorliegen eines Darlehens mindestens Rückzahlungsmodalitäten, Darlehenshöhe sowie der Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar sein müssten. Insofern bei einer im Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit exorbitant hohen Darlehenssumme sowohl Zeit als auch Höhe der Tilgung im Belieben der Darlehensnehmer stünden, sei dies aber zu verneinen.
Das LSG betonte, dass auch bei Darlehensverträgen unter Freunden bestimmte Mindest-anforderungen eingehalten werden müssen. Schließlich sei der der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken.