Aus einem am 16.06.2016 gefällten Urteil des Sozialgerichts Mainz (SG) geht hervor, dass es sich bei der privaten Leibrentenversicherung eines 31-Jährigen um solches Vermögen handelt, welches zum Ausschluss von Hartz IV Leistungen führen kann (Az.: S 8 AS 114/15).
Nach Überzeugung des SG sei in der Verwertung der Versicherung keine besondere Härte zu sehen, da der Betroffene noch am Anfang seines Erwerbslebens stehe und folglich genug Zeit habe, sich eine Altersvorsorge zu erarbeiten.
Im Streitfall beantragte ein 31-jähriger Hochschulabsolvent Leistungen im Sinne des SGB II. Die Behörde verweigerte dies mit dem Argument, dass er ja über private Leibrentenversicherung verfügen würde, welche als vorhandenes Vermögen zu werten sei. Nachdem der Mann einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung vereinbart hatte, gewährte ihm der Leistungsträger schließlich das ALG II.
Das SG machte jedoch deutlich, dass ihm für die Zeit vor Verzicht auf die Verwertbarkeit der Versicherung keine Leistungen zustehen, weil der Rückkaufwert der Versicherung über den Vermögensfreibeträgen liege. Darüber hinaus sei eine Verwertung infolge des Vergleichs zwischen dem Rückkaufwert und den eingezahlten Beiträgen auch nicht als unwirtschaftlich anzusehen.