Dem Bundessozialgericht (BSG) zufolge muss eine Eingliederungsvereinbarung, welche den Leistungsbezieher zu mindestens zehn Bewerbungen im Monat verpflichtet, zwingend auch Regelungen zur Bewerbungskostenübernahme enthalten.
In den unter den Aktenzeichen B 14 AS 30/15 R, B 14 AS 26/15 R und B 14 AS 29/15 R Rechtsstreitigkeiten, welche am 23.06.2016 verhandelt wurden, ging es um die gegen einen Hilfebedürftigen ergangenen Sanktionsbescheide, welche aufgrund angeblich mangelhafter Eigenbemühungen erlassen wurden. Konkret enthielt die Eingliederungsvereinbarung zwar eine Regelung zur Vepflichtung von mindestens zehn Bewerbungen pro Monat, jedoch keine Reglungen zur Erstattung der Bewerbungskosten durch das Jobcenter.
Das höchste deutsche Sozialgericht entschied nunmehr, dass vorliegend die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Hilfebedürftigen als eindeutig unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zu bezeichnen sind. Ferner müssten die Sanktionsbescheide allein schon deshalb als rechtswidrig bezeichnet werden, da der Leistungsbezieher in Form der Eingliederungsvereinbarung überhaupt nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet werden durfte. Schließlich würde es sich bei einer einer Eingliederungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln, welcher, insofern er in unzulässiger Weise das Versprechen zu Gegenleistungen enthält, als nichtig zu bezeichnen ist.