Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit einer am 23.03.2015 ergangenen Entscheidung die Rechte von Beziehen des ALG II gestärkt. So dürfe die vom Arbeitgeber bereitgestellte Betriebsverpflegung, welche jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht verspeist wurde, keinesfalls zur pauschalen Kürzung aufstockender Hartz IV Leistungen führen (Az.: S 175 AS 15482/14).
Im Streitfall ging es um eine aufstockend ALG II beziehende Verkäuferin, deren Arbeitgeber, ein Wurstwarenfabrikant, jedem Mitarbeiter eine Betriebsverpflegung bereitstellte. Da eben jene zumeist aus Fleisch, Wurst oder Salaten mit Mayonnaise bestand, verzehrte die strikt Diät haltende Frau die zur Verfügung gestellte Verpflegung überhaupt nicht. Dennoch rechnete der zuständige Leistungsträger sowohl das ausgezahlte Erwerbseinkommen als auch eine Pauschale für die Betriebsverpflegung (zwischen rund 35 und 50 Euro pro Monat) bedarfsmindernd auf die ALG II Leistungen der Hilfebedürftigen an.
Nach Überzeugung des SG zu Unrecht. Der Rechtsauffassung des SG zufolge verstoße bereits die entsprechende Vorschrift der ALG II-Verordnung zur Anrechnung von Verpflegung eindeutig gegen höherrangiges Recht, weil die pauschalierte ALG II Regelleistung gerade nicht zum Leistungsentzug führen, sondern vielmehr die Selbstverantwortung der Hilfebedürftigen fördern solle. Das SG fügte hinzu, dass die Vorschrift, insoweit man sie als wirksam ansieht, auch einschränkend hätte ausgelegt werden müssen. Die Anrechnung von Verpflegung sei unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit des Hilfebedürftigen lediglich dann möglich, falls die Betriebsverpflegung auch tatsächlich verzehrt worden ist.