Gemäß einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (LSG) vom 14. April 2010 steht privat versicherten Hartz IV Empfängern kein Anspruch auf Kostenübernahme des vollen Beitragssatzes durch den
Leistungsträger zu (Az.: L 2 AS 16/10 B ER).
Damit blieb die Klage eines ALG II Empfängers, welcher von der Arge die Übernahme des an seine private Krankenversicherung zu entrichtenden Normaltarif einfoderte, ohne Erfolg. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Grundsicherungsträger lediglich zur Zahlung des monatlichen Beitrages für eine gesetzliche Krankenversicherung von aktuell 126,05 Euro verflichtet sei.
Ein privat versicherter Hartz IV Empfänger müsse den darüber hinaus gehenden Betrag aus dem Regelsatz begleichen. Wenn dies nicht möglich ist, sei ihm auch der Wechsel in den Basistarif der privaten
Krankenversicherung zumutbar.