Einem am 15.10.2015 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) zufolge handelt es sich beim Kindergeld auch dann um Einkommen, welches der Leistungsträger bei der Berechnung des ALG II bedarfsmindernd berücksichtigen muss, falls dem Kind selbst gar kein Anspruch auf Leistungen im Sinne des SGB II zusteht (Az.: L 6 AS 1100/15).
Die Richter betonten, dass es für die Wertung des Kindergeldes als Einkommen nach dem SGB II unerheblich sei, ob das Kind bedürftig oder vermögend, das heißt ohne eigenen ALG II Anspruch, ist. Die Tatsache, dass die Eltern gegenüber ihrem Kind weiter unterhaltspflichtig seien, habe nach Überzeugung der Richter keinrlei Relevanz für die sozialrechtlichen Berechnungen.
Konkret ging es um die ALG II beziehenden Eltern zweier Kinder, deren eines Kind über eigenes Vermögen verfügte und folglich von den Leistungen im Sinne des SGB II ausgeschlossen wurde. Die Eltern wollten jedoch nicht einsehen, dass der zuständige Leistungsträger auch das Kindergeld des vermögenden Kindes bei der Berechnung ihres ALG II bedarfsmindernd berücksichtigte.
Das LSG stellte sich allerdings auf die Seite der Behörde und machte deutlich, dass das Kindergeld auch dann den Bedarf der Eltern mindert, insofern das Kind über Vermögen verfügt und folglich keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Sinne des SGB II hat.