Aus einer am 24.04.2016 (beziehungsweise aus einem Beschluss vom 30.03.2016) ergangenen Entscheidung des Sozialgerichts Trier (SG) geht hervor, dass ALG II Beziehern kein Anspruch auf Cannabisblüten zur Behandlung einer Krankheit zusteht (Az.: S 5 KR 68/16 ER und S 5 AS 47/14 ).
Zur Begründung führte das SG an, dass eine ganze Reihe allgemein anerkannter Leistungen zur Krankheitsbehandlung eingesetzt werden könnten, weshalb auch ein ärztlich empfohlener Cannabis-Konsum nicht als alternativlose Behandlungsmethode zu werten sei. Ferner betonten die Richter, dass der Einsatz von Cannabisblüten weder eine Leistung gesetzlicher Krankenversicherungen noch einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf darstelle.
Im Rechtsstreit kam das Jobcenter dem Wunsch einer an ADHS, Morbus Crohn und Untergewicht leidenden ALG II Bezieherin, ihre gesundheitlichen Probleme mit Cannabisblüten zu behandeln, nicht nach. Gegen das Behördenhandeln setzte sich die Betroffene ohne Erfolg zu Wehr.
So stellte das Gericht klar, dass die Frau kein Anrecht auf die monatlich 45 Gramm zum Apothekenabgabepreis von über 700 Euro hat. Wenngleich mittlerweile durchaus politische Bestrebungen existieren würden, jene Gesetzeslage zu ändern, dürften Gerichte dem Gesetzgeber insofern auf keinen Fall vorgreifen.