Das Sozialgericht Mainz (SG) urteilte am 11.04.2013, dass ALG II Beziehern der nächtliche Weg vom Arbeitsplatz nach Hause durch ein Industriegebiet zugemutet werden kann (Az.: S 10 AS 1221/11).
Konkret wurde der Leistungsempfängerin ein Job in einer Wäscherei angeboten. Die Frau verweigerte die Abeitsaufnahme mit der Begründung, dass sie Angst vor dem nächtlichen Heimweg habe, da die Arbeitsstelle 2,7 Kilometer entfernt von ihrer Wohnung in einem Industriegebiet liege und nach 20 Uhr keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr fahren würden. Gegen die daraufhin ausgesprochene ALG II Kürzung setzte sich die Betroffene ohne Erfolg zur Wehr.
Nach Überzeugung des Gerichts sei der Fußweg für die ALG II Bezieherin weder von der Gefährlichkeit noch von der Länge her unzumutbar. Schließlich komme eine Route entlang einer beleuchteten Hauptstraße mit Geschäften in Betracht. Ferner hätte die Frau ihe Arbeitskollegen darum bitten können, den Heimweg gemeinsam zurückzulegen.