Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) urteilte am 17.01.2012, dass ein Anspruch auf das Elterngeld zu verneinen ist, insoweit Elternteil und Kind zusammen in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht sind (Az.: L 11 EG 2761/10).
Konkret wurde einer 27-Jährigen das Kindergeld verwehrt, die zusammen mit ihrem Kind in einer speziellen Mutter-Kind-Abteilung einer JVA lebt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Anspruchsvoraussetzung eines gemeinsamen Haushalts eben nicht vorliegen würde, weil die Antragsstellerin am Tage einer Beschäftigung in einem Arbeitsbetrieb der JVA nachgeht und das Kind währenddessen in einem Hort außerhalb des Gefängnisses untergebracht ist. Da sie sich lediglich am Abend und in der Nacht um ihr Kind kümmert, könne von keinem gemeinsamen Haushalt gesprochen werden, obgleich die Antragsstellerin mit ihrem Kind in einem Zimmer wohnt.
Dem schloss sich das LSG an. Ein Elterngeldanspruch sei für inhaftierte Elternteile grundsätzlich zu verneinen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde allerdings Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen, das heißt, das die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.