Aus einem am 07.11.2013 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) geht hervor, dass eine mit ALG II aufstockende, selbstständige Yogalehrerin die für ein Ayurveda-Praktikums auf Sri Lanka anfallenden Kosten nicht als Betriebsausgaben bei der Berechnung von SGB II Leistungen geltend machen kann.
In dem unter dem Aktenzeichen S 157 AS 16471/12 verhandelten Fall wurde einer selbstständig arbeitenden Ayurveda- und Yogalehrerin für den Zeitraum von April bis September 2008 nur vorläufig aufstockende Hartz IV Leistungen bewilligt, da über die tatsächlichen Einkünfte und Ausgaben aus ihrer Tätigkeit noch Unklarheit herrschte.
Nachdem die Frau im März 2009 beim zuständigen Leistungsträger eine Übersicht über ihre tatsächlichen Einkünfte im Bewilligungszeitraum einreichte, ergab die erneute Berechnung der Behörde einen monatlichen Betriebsgewinn von 276 Euro. Das zu viel gezahlte ALG II in Höhe von 627 Euro forderte das Jobcenter indes zurück.
Damit zeigte sich die Betroffene nicht einverstanden. So sei vonseiten des Leistungsträgers ungerechtfertigterweise die Ausgabenposition für eine Flugreise nach Sri-Lanka im Februar 2008 nicht anerkannt worden. Schließlich habe sie dort im Rahmen eines 7-wöchigen Praktikums bei freier Kost und Logis in einem Ayurveda-Kur-Ressort die Behandlungsverfahren ortsansässiger Ayurvedaärzte kennengelernt und zudem eine Praktikumsbescheinigung ausgehändigt bekommen.
Nach Überzeugung der Yogalehrerin handele es daher sich bei den Reisekosten in Höhe von 894 Euro durchaus um notwendige Betriebsausgaben, welche ihren Betriebsgewinn reduzieren und folglich höhere ALG II Zahlungen nach sich ziehen würden.
Jener Argumentation wollte sich das Sozialgericht Berlin aber nicht anschließen. Dem Urteilstenor zufolge seien lediglich notwendige, unvermeidbare Ausgaben, die den Lebensumständen eines Leistungsempfängers nicht offensichtlich widersprechen, als Betriebsausgaben anzuerkennen. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass gemessen hieran der Nutzen und die Kosten der Reise in keinerlei angemessenem Verhältnis stehen würden. Schließlich könnten die positiven Effekte der Fortbildung die Nachteile der Umsatzeinbußen während der 7-wöchigen Abwesenheit eben nicht aufwiegen.