Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.09.2011 müssen Semestergebühren bei der Berechnung eines Kindergeldanspruchs als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen vom Einkommen abgezogen werden (Az.: III R 38/08).
Im konkreten Fall wurde dem Vater eines studierenden Sohnes das Kindergeld mit der Begründung verweigert, dass die vom Kind erzielten Einkünfte über dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag gelegen hätten. In diesem Zusammenhang zog die zuständige Familienkasse die vom Sohn entrichteten Semestergebühren nicht als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen vom Einkommen ab. Die Behörde argumentierte, dass es sich bei den Gebühren um nicht abzugsfähige Mischkosten handeln würde. Schließlich entstünden einem Studenten auch privat nutzbare Vorteile wie etwa das Semesterticket.
Der BFH entschied allerdings zugunsten des Vaters. So müssten Semestergebühren bei der Berechnung eines Kindergeldanspruchs insgesamt als ausbildungsbedingte Mehraufwendungen vom Einkommen abgerechnet werden. Als Mischkosten seien sie eben nicht anzusehen, weil das auslösende Moment für die Entrichtung der Gebühren die universitäre Ausbildung ist.