Das Sozialgericht Detmold hat mit Urteil vom 23.10.2009 entschieden, dass die Arge das Geld aus einem Lottogewinn bei der Berechnung des ALG II als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigen darf (Az.: S 13
AS 3/09).
Im konkreten Fall hatte ein Hartz IV Empfänger 500 Euro im Lotto gewonnen. Das Geld wurde ihm jedoch vom zuständigen Leistungsträger auf das ALG II angerechnet, indem die Leistungen in zwei aufeinander folgenden Monaten um jeweils 250 Euro gemindert wurden.
Das Sozialgericht hatte am Vorgehen der Behörde nichts auszusetzen. Glückspielgewinne müssten allgemein als Einkommen qualifiziert werden. Der Preis für den Lottoschein dürfe vom Leistungsbezieher auch nicht gegengerechnet werden, weil die Aufwendung für den Loskauf als nicht wirtschaftlich vernünftig zu bezeichnen sei.