Dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) zufolge steht einem Vermieter kein Anspruch auf Direktzahlung der Wohnungsmiete für einen ALG II Bezieher durch das Jobcenter zu.
Nach Überzeugung der Richter kommen weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche für ein derartiges Ansinnen in Betracht.
In dem am 05.08.2015 unter dem Aktenzeichen L 7 AS 263/15 verhandelten Fall forderte ein Vermieter vom für seine Mieter zuständigen Jobcenter die Zahlung von Mietrückständen sowie der laufenden Miete an sich selbst ein. Im Mietvertrag hatten sich Vermieter und Mieter zunächst darauf geeinigt, dass die Zahlungen des Jobcenters für Miete, Nebenkosten und Heizung direkt an den Vermieter überwiesen werden. Später widerriefen die Mieter ihre Zustimmung und beantragten beim Jobcenter erfolgreich, die Leistungen auf ihr eigenes Konto gutschreiben zu lassen. In der Folge kam es zu Mietrückständen in Höhe von über 3000 Euro, weshalb der Vermieter vom Jobcenter sowohl deren Begleichung als auch die künftige Direktzahlung der Wohnungsmiete an ihn selbst einforderte.
Das LSG entschied jedoch nicht zu seinen Gunsten. Die zunächst geleistete Direktzahlung bedeute nicht, dass dem Vermieter nunmehr ein eigener Leistungsanspruch gegen das Jobcenter zustehen würde. Die Richter betonten, dass zwischen Jobcenter und Vermieter keine vertragliche Beziehung und folglich auch kein“Schuldbeitritt“ existiere.
Zu beachten ist, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, da die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen wurde.