Das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt behandelte in einem Verfahren (Az. L 6 AS 336/97) die unterschiedliche Höhe der Regelsätze für Kinder und kam zu dem Schluss die betreffenden Rechtsgrundlagen dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle (sogenannte Richtervorlage) vorzulegen.
Das Gericht kam unter anderem auf Basis von vier eingeholten Gutachten zu dem Schluss, dass der Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistung des SGB II nicht hinreichend gedeckt sei. Zudem fehle es an einer ausreichenden Begründung für die Begrenzung der Regelsatzhöhe auf 60% für Kinder und die unterschiedlichen Leistungen für Kinder und Jugendliche in verschiedenen Altersstufen.
Das die entsprechenden Normen nach Ansicht des Gerichts gegen Grundrechte verstoßen, werden diese nun dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten Normenkontrolle vorgelegt. Im Einzelnen rügte das Gericht Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und die verfassungsrechtlichen Prinzipien von Sozial- und Rechtsstaat. Darüber hinaus verletzen die Regelungen nach Ansicht der Richter die Menschenwürde.
Eine Verletzung der Menschenwürde aus Art. 1 GG kann auch im Entzug des Existenzminimums liegen. Die Klage einer Familie wurde in der Vorinstanz unter Hinweis auf den weitläufigen Ermessensspielraum des Gesetzgebers bei der Bemessung der Regelsatzhöhen abgewiesen.
Nachtrag: Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.02.2010 festgestellt, dass die Berechnung der Regelsätze verfassungswidrig ist.