Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit einem am 11.05.2016 ergangenen Urteil die Rechte von Adoptionspflegeeltern gestärkt.
Der Entscheidung zufolge steht Antragstellern unter Umständen auch für einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten ein Anspruch auf Elternzeit zu. Dies gelte grundsätzlich dann, insofern die Elternzeit zumindest für zwei Monate geplant war, allerdings aus unvorhergesehen Gründen doch nicht für diesen Zeitraum wahrgenommen werden konnte. Im Falle einer Adoptionspflege sei der Elterngeldanspruch gar schon ab Beginn der Aufnahme des Pflegekindes in den Haushalt der Adoptiveltern zu bejahen (Az.: L 17 EG 13/12).
Im Rechtsstreit hatte ein Adoptionspflegevater für einen Zeitraum von sieben Monaten Elternzeit beantragt, jedoch sollte das Pflegekind nach nicht einmal einem Monat wieder zu seinen leiblichen Eltern zurück, weswegen das Jugendamt den Adoptionspflegevertrag aufhob. Für den ersten Monat wollte der Mann trotzdem das Elterngeld in Anspruch nehmen. Dem wollte die zuständige Elterngeldbehörde aber nicht nachkommen, woraufhin der Betroffene den Gerichtsweg beschritt.
Das LSG gab ihm schließlich Recht und sprach dem Adoptionspflegevater sein Elterngeld für einen Monat in Höhe von rund 1.100 Euro zu.