Einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) zufolge sollen erkrankte Arbeitnehmer auch vorübergehend nicht vom ALG II leben müssen, insoweit ihnen höchstwahrscheinlich ein Krankengeldanspruch zusteht (Az.: L 5 KR 271/11 B ER).
In dem Fall, der am 11.08.2011 verhandelt wurde, ging es um einen an schweren Depressionen erkrankten Krankenpfleger. Zwar war er nach Ansicht seiner Psychotherapeutin arbeitsunfähig und wurde folglich krankgeschrieben. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen in Bayern (MDK) sah dies jedoch anders. Laut einem MDK-Gutachten seien Konflikte an seinem Arbeitsplatz für die psychischen Probleme des Beschäftigten verantwortlich. Jene ließen sich mithilfe einer innerbetrieblicher Umsetzung beheben. Aus diesem Grunde stellte die Krankenkasse die Auszahlung des Krankengeldes ein. Der Betroffene setzte sich mit einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Verpflichtung zu Fortzahlung zur Wehr. Die Krankenkasse war der Auffassung, dass der Mann bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren doch ALG II beantragen könnte.
Das LSG sah dies anders und stärkte damit die Position von erkrankten Arbeitnehmern im einstweiligen Rechtsschutz. Die Feststellungen des MGK rechtfertigen laut Urteilsbegründung keine Zweifel an der von der behandelnden Ärztin bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Wenn also ein Krankengeldanspruch vermutlich besteht, dann sei ein Vertrösten auf eine Entscheidung in der Hauptsache für den Erkrankten eben nicht nicht zumutbar.