Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat am 24.07.2014 entschieden, dass einem Jobcenter kein Anspruch auf Rückzahlung bewilligter Hartz IV Leistungen zusteht, falls der Leistungsempfänger eine Erbschaft in nicht unerheblichem Maße in eine Nachtclubtänzerin zum Zwecke des „Knüpfens von Beziehungen“ investiert hat (Az.: S 9 AS 217/12).
Im konkreten Fall hatte der Hilfebedürftige schon einmal Leistungen im Sinne des SGB II bezogen, bis er aufgrund einer Erbschaft in Höhe von 16.000 Euro ein dreiviertel Jahr nicht auf staatliche Hilfe angewiesen war und seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten konnte.
Grund für das kurze Glück waren nicht zuletzt seine Nachtclubbesuche, bei denen er rund die Hälfte seines Erbes für eine Nachtclubtänzerin und das „Knüpfen von Beziehungen“ ausgab. Dem ALG II Antrag des nunmehr wieder mittellosen Mannes gab der zuständige Leistungsträger statt und erließ einen Bewilligungsbescheid.
Als der Mann der Behörde viele Monate später von seiner Ausgabenpraxis im Zusammenhang mit der Erbschaft erzählte, wurde ihm seitens des Leistungsträgers beschieden, dass er ohne „wichtigen Grund“ und „fahrlässig“ sein Vermögen gemindert hätte und infolgedessen zum Ersatz der ausgezahlten Hartz IV Leistungen verpflichtet wäre. Parallel dazu wurde jedoch die Rückzahlungsverpflichtung ausgesetzt, bis sich seine finanzielle Situation nicht zum Positiven verändern würde. Gegen den Bescheid beschritt der Hilfebedürftige den Rechtsweg und hatte hiermit vor dem SG Erfolg.
Nach Überzeugung des Gerichts sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt und widersprüchlich. So werde der Mann hierin auf der einen Seite zum Ersatz verpflichtet, während die Behörde auf der anderen Seite von der Rückzahlung absieht. Dem Urteilstenor zufolge würde dies auch nach mehrmaligem Lesen keinen Sinn ergeben. Folglich müsse der Bescheid aufgehoben werden.
Ferner betonte das SG, dass eben nicht entschieden werden bräuche, ob im Ausgeben einer Erbschaft für Nachtclubtänzerinnen sozialwidriges Verhalten zu sehen sei oder nicht, da dem Hilfebedürftigen im hier verhandelten Fall nun einmal ein Vermögensfreibetrag (Schonvermögen) in Höhe von 9.000 Euro zustehe. Das Ausgeben der Summe könne somit gar nicht als sozialwidrig gewertet werden. In diesem Zusammenhang sei ebenfalls zu beachten, dass der Hilfebedürftige im dreiviertel Jahr zwischen Erbschaftsantritt und dem erneuten ALG II Bezug notwendige Ausgaben für Miete, Krankenversicherung usw. in Höhe von mindestens 8.000 Euro hatte.