Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 15.06.2011 entschieden, dass geschiedene Alleinerziehende grundsätzlich zu einem Vollzeitjob verpflichtet sind, sobald das Kind sein drittes Lebensjahr vollendet hat (Az.: XII ZR 94/09),
Im konkret verhandelten Fall ging die geschiedene Mutter einer Zweitklässlerin einem Halbtagsjob nach. Zusätzlich zahlte ihr Ex-Mann Unterhalt in Höhe von 440 Euro pro Monat. Dieser erhob Abänderungsklage, weil seiner Ex-Partnerin ein Vollzeitjob zugemutet werden könne. Unterhaltszahlungen seinerseits wären in diesem Fall nicht mehr vonnöten.
Der BGH stellte sich auf die Seite des Mannes. So müsse der betreuende Elternteil die Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus darlegen und beweisen. Es sei nicht ersichtlich, warum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zu einer „überobligatorischen Belastung“ der Mutter führen würde. Vorliegend bestehe etwa die Möglichkeit, das Kind in eine offene Ganztagsschule zu schicken.
Der BGH hat den Fall an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Hier trägt die Mutter nun die Beweislast, warum ihr kein Vollzeitjob zugemutet werden kann.