Einem am 31.03.2012 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Berlin (SG) zufolge haben ALG II Bezieher im Falle eines vom Jobcenter angeordneten Umzugs keinen Anspruch auf Übernahme vermeidbarer Doppelmieten (Az.: S 150 AS 25169/09).
Im verhandelten Fall wurde ein Hartz IV Empfänger zur Senkung seiner Unterkunftskosten aufgefordert, weil die Wohnung infolge des Auszugs seines ältesten Sohnes nunmehr zu teuer sei. Der Betroffene handelte umgehend und mietete zum 01.03.2009 eine günstigere Wohnung an. Für die alte Wohnung musste allerdings wegen der dreimonatigen Kündigungsfrist noch bis Ende Mai 2009 Miete gezahlt werden. Das Jobcenter zahlte die aufgrund jener Überscheidung entstandene Doppelmiete aber nur für März und finanzierte von April an nur noch die neue Unterkunft. Hiergegen setzte sich der Hilfebedürftige zur Wehr und verlangte vom Jobcenter auf dem Gerichtsweg, auch für die Doppelmiete im April und Mai aufzukommen.
Das SG stellte sich jedoch auf die Seite der Behörde. Laut dem Urteilswortlaut sei ein Leistungsbezieher, wie jeder andere wirtschaftlich denkende Mieter eben auch, nicht davon entbunden, wirtschaftlich zu handeln und unnötige Kosten zu vermeiden. Die hier entstandenen Überschneidungskosten hätten lediglich vom Jobcenter übernommen werden müssen, insoweit diese trotz aller Anstrengungen unvermeidlich waren. Dies sei im konkreten Fall zu verneinen, weshalb das Vorgehen des Jobcenters mit der Rechtsordnung vereinbar gewesen sei.