Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 1.Juli 2009 entschieden, dass Hartz IV Empfängern die Kosten für beschädigte Möbel im Falle eines von der Arge veranlassten Umzugs zu ersetzen sind (Az.: B 4 AS 77/08 R).
Geklagt hatte eine ALG II Bezieherin, die aufgrund ihrer zu hohen Miete von der Arge dazu gedrängt wurde, in eine billigere Wohnung umzuziehen. Beim Umzug wurde ein Teil ihres Mobiliars derart beschädigt, dass es unbrauchbar wurde. Infolgedessen stellte die Leistungsempfängerin einen Antrag auf Neubeschaffung, welcher aber von der zuständigen Arge abgelehnt wurde. Stattdessen zahlte die Arge nur ein Darlehen aus. Schließlich sei die Kostenübernahme für Möbel nur im Rahmen einer Erstausstattung oder bei einem außergewöhnlichen Ereignis wie etwa einem Wohnungsbrand möglich.
Das BSG schloss sich den Argumenten der Arge allerdings nicht an. Wenn die Möbel allein durch den von den Behörden angeordneten Umzug irreparabel beschädigt würden, sei die Neubeschaffung juristisch einer Erstausstattung gleichzustellen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Mobiliar ohnehin hätte ersetzt werden müssen oder wenn die die alten Möbel rein optisch nicht in die neue Wohnung passten.