Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass das zuständige Jobcenter einem ALG II Empfänger grundsätzlich keine Heizkostenpauschale zahlen darf (Az.: B 14 AS 36/08 R).
Im konkreten Fall wurde einer Hartz IV beziehenden Familie durch die zuständige Arbeitsgemeinschaft lediglich 90 Cent Heizkosten pro Quadratmeter Wohnraum pauschal ausgezahlt. Die Behörde argumentierte dahin gehend, dass die 100 Quadratmeter große Wohnung eigentlich zu groß, aber wegen der niedrigen Miete trotzdem noch angemessen sei. Allerdings wären die infolge der großen Wohnung anfallenden Heizkosten als unangemessen zu bezeichnen.
Die Richter kamen jedoch zum Ergebnis, dass bei einer angemessenen Unterkunft grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten von der Behörde zu übernehmen seien. Lediglich wenn die Kosten nach einem besonders unwirtschaftlichen Heizverhalten in die Höhe schnellen, müsse im Einzelfall nicht alles gezahlt werden. Ein mögliches unwirtschaftliches Heizverhalten könne zum Beispiel mit Hilfe des örtlichen Heizspiegels ermittelt werden.