Aus einem am 16.03.2015 ergangenen Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) geht hervor, dass einer 29 Jahre alten Hartz IV Empfängerin durchaus zugemutet werden kann, pro Woche drei Bewerbungen zu schreiben.
Das SG betonte ausdrücklich, dass hierin weder eine hohe Stressbelastung noch ein besonderer Zeitdruck zu sehen sei (Az.: S 17 AL 3360/14).
Im konkreten Fall weigerte sich die Hilfebedürftige, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, woraufhin vonseiten der Behörde die Eingliederung erforderlichen Eigenbemühungen per Verwaltungsakt festgelegt wurden. Hiergegen setzte sich die Betroffene zur Wehr, weil sie sich nicht dazu in der Lage sah, in der Woche drei Bewerbungen zu verfassen. Deswegen klagte sie auf Aufhebung der behördlich festgesetzten Regelung.
Das Gericht kam dem allerdings nicht nach. So sei in der Festsetzung von Eigenbemühungen ein nicht verhandelbarer Verwaltungsakt zu sehen. Gleichwohl nahm das SG eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts vor. Hiernach könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund des Verwaltungsakts der gesundheitliche Zustand der Hilfebedürftigen keinen Grad erreichen würde, der die Unzumutbarkeit von Bewerbungen in der festgesetzten Intensität nach sich zieht. Sowohl eine Bewerbung innerhalb von drei Kalendertagen als auch die Mitteilung über das Ergebnis der Bewerbung innerhalb von vier Wochen sei der Betroffenen ohne Frage zumutbar.