Aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass einem ALG II Bezieher der Umzug in eine teurere Stadt ermöglicht werden muss. Dies gelte auch dann, wenn diese in einem anderen Bundesland liegt (Az.: B 4 AS 60/09 R).
Im vom BSG zu beurteilenden Fall zog eine Hartz IV Empfänger von Erlangen nach Berlin. Dort musste er jedoch im Vergleich zu seiner alten Wohnung 107 Euro mehr ausgeben. Das Jobcenter in Berlin wollte aber nur die Höhe der alten Miete zahlen. Die Behörde argumentierte dahingehend, dass der Umzug weder aus sozialen Gründen noch zur Arbeitsmarkteingliederung nötig gewesen sei.
Das BSG urteilte aber zugunsten des Leistungsbeziehers. So gelte eine Beschränkung der freien Wohnortwahl lediglich innerhalb einer Kommune. Im vorliegenden Fall wäre das Jobcenter jedoch verpflichtet gewesen, die höheren Unterkunftskosten voll zu übernehmen. Ansonsten würde der Grundsatz der Freizügigkeit unangemessen eingeschränkt.