Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) wird all denjenigen Arbeitnehmern, die zur Sicherung des Existenzminimums zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beziehen müssen, nicht sonderlich gefallen.
Zuschläge für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit werden demnach vollständig als Einkommen auf das ALG II angerechnet (Az.: B 4 AS 89/09 R). Im Streitfall hatte die Arge Dresden einem aufstockendem Wachmann die Zuschläge angerechnet und dementsprechend sein ALG II gekürzt. Hiergegen klagte der Mann ohne Erfolg.
Nach Ansicht der Richter handele es sich bei Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen eben nicht um zweckbestimmte Leistungen. Sowohl steuer- und arbeitsrechtlich als auch nach dem Arbeitsvertrag des Klägers sei kein konkreter Verwendungszweck erkennbar.